Die Rechte des Urhebers
Der Urheber als Schöpfer des Werkes hat das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf.
Ihm ist auch das Recht der öffentlichen Verbreitung, Vervielfältigung und Sendung seines Werkes durch Bild- oder Tonträger vorbehalten.
Er hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit der Einwilligung des Urhebers vorgenommen werden. Der Urheber kann eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung (§ 14 UrhG) seines Werkes untersagen, sofern sie geeignet scheint, seine berechtigten oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.