Shikikan
Ungläubiger
(Post wurde kommentarlos gelöscht. Falscher Bereich?)
Vor kurzem in den Nachrichten:
www.wp.de
Verurteilt wurde hier nach §184b Abs. 2 zu erkennen an der Geldstrafe (Tatzeitpunkt 2020). Somit wäre auch eine Ermittlung bei Eventualvorsatz möglich (a. aktuelle Debatte um 184b und die Verurteilung v. Eltern und Lehrern die entsprechende Inhalte auf den Geräten ihrer Schüler / Kinder entdecken).
Somit ist in der Theorie eine Freiheitsstrafe i. H. v. mind. einem Jahr für ein Comic möglich. Als Vergleich: Die Mindeststrafe für Folter an Schutzbefohlenen beträgt mind. 6 Monate. Der Angeklagte legt lt. Artikel keine Rechtsmiitel ein.
Vor kurzem in den Nachrichten:

Ennepetaler angeklagt: Gezeichneter Kinderporno vor Gericht
Als Kind sei der Ennepetaler Opfer sexuellen Missbrauchs geworden. Jetzt muss er sich wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften verantworten

Verurteilt wurde hier nach §184b Abs. 2 zu erkennen an der Geldstrafe (Tatzeitpunkt 2020). Somit wäre auch eine Ermittlung bei Eventualvorsatz möglich (a. aktuelle Debatte um 184b und die Verurteilung v. Eltern und Lehrern die entsprechende Inhalte auf den Geräten ihrer Schüler / Kinder entdecken).
Somit ist in der Theorie eine Freiheitsstrafe i. H. v. mind. einem Jahr für ein Comic möglich. Als Vergleich: Die Mindeststrafe für Folter an Schutzbefohlenen beträgt mind. 6 Monate. Der Angeklagte legt lt. Artikel keine Rechtsmiitel ein.