Eine schwierige Entscheidung wie ich finde. Grundsätzlich bin ich als gläubiger Katholik der Meinung, dass jeder Mensch auf der Welt30.11.2011
Muslimischer Schüler darf nicht in Schule beten
Vorläufiges Ende eines langen Streits: Eine Schule darf einem muslimischen Schüler auf ihrem Gelände das Beten verbieten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision eines Berliner Gymnasiasten zurück, der sich ein Gebetsrecht erklagen wollte.
Berlin - Ein junger Muslim aus Berlin darf an seiner Schule nicht demonstrativ gen Mekka beten. Nach mehrjährigem Streit wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage des Gymnasiasten Yunus M., mittlerweile 18 Jahre alt, zurück. Er müsse die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, weil durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfrieden gestört werde, urteilte der 6. Senat.
Die Richter betonten, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass an anderen Schulen öffentlich gebetet werden dürfe. Der Vorsitzende Richter Werner Neumann sagte: "Die Schule muss sehen, ob es wirklich zur Wahrung des Schulfriedens nötig ist, die Glaubensfreiheit einzuschränken."
Das Gericht wies in diesem Fall auf die besondere Situation am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding hin. Die Schüler dort gehören fünf Weltreligionen an. Da das demonstrative Gebet zu Konflikten geführt habe, habe die Schulleitung einschreiten müssen. Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit aber religiöse Bezüge in Schulen zulassen, sagte Neumann.
Damit unterlag Yunus M. in dritter Instanz. Er hatte im November 2007 zusammen mit sieben Mitschülern im Schulflur auf Jacken knieend in der Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden gebetet. Die Schulleiterin Brigitte Burchardt wies ihn darauf hin, dass sie das künftig nicht mehr dulden würde. Daraufhin klagte Yunus M. und trat ein Verfahren los, das Rechtsgeschichte schreiben könnte.
Die bisherigen Stationen:
März 2008: Das Verwaltungsgericht Berlin räumt Yunus M. per einstweiliger Anordnung das Recht auf sein Gebet ein. Die Schule stellt ihm einen Raum zur Verfügung. Journalisten belagern das Gymnasium.
September 2009: Das Verwaltungsgericht Berlin bleibt bei seiner Auffassung und urteilt, die Schule müsse Yunus M. die Möglichkeit zum Beten geben. Er sei berechtigt, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten. Es ist die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts zu der Frage, wie weit das Recht von muslimischen Gläubigen auf die Ausübung ihrer Religion in staatlichen Einrichtungen geht. Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung kündigt Berufung an.
Mai 2010: Das Oberverwaltungsgericht Berlin kassiert die Entscheidung der Vorinstanz; die Schule darf das Gebet außerhalb des Religionsunterrichts verbieten. Begründung: Eine Einschränkung der Religionsfreiheit in der Schule sei gerechtfertigt, um andere Verfassungsgüter zu schützen - etwa die Glaubensfreiheit der anderen Schüler und den für den staatlichen Erziehungsauftrag notwendigen Schulfrieden. Die Vorsitzende Richterin verweist auf die zahlreichen Religionen, die an der Schule vertreten sind, und sagt, Konflikte würden sich verschärfen, wenn die Ausübung des muslimischen Gebets gestattet würde.
November 2011: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Vorinstanz und weist die Revision von Yunus M. zurück. Es stellt allerdings nicht fest, dass das Beten in der Schule von der Schulverwaltung generell unterbunden werden kann. Es gehe um den konkreten Einzelfall.
Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung sieht sich durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Sprecherin Beate Stoffers sagte, man sei zufrieden. Auch sie betonte, es gehe nur um den konkreten Einzelfall an einer konkreten Schule, nicht um eine generell harte Linie gegenüber strenggläubigen Schülern. Um die Schulen in der Hauptstadt in ähnlichen Fällen zu unterstützen, hatte die Senatsverwaltung eine "Handreichung" für Lehrer herausgegeben. Darin heißt es, dass nur sehr wenige Jugendliche in der Schule beten wollten. "Dafür reicht in der Regel ein abgeschiedener Ort zur unterrichtsfreien Zeit." Die Gebete könnten auch in der Pause verrichtet werden, die Lehrer sollen aber darauf achten, dass der Schulbetrieb nicht gestört werde und dass betende Jugendliche ihre Mitschüler nicht unter Druck setzen.
Yunus M. war selbst zur Verhandlung nach Leipzig gekommen. "Es ist nur ein fünfminütiges Gebet", sagte er. "Wenn ich es verrichte, sieht mich ja keiner. Deswegen glaube ich nicht, dass es zu Konflikten kommt." Nach seiner Niederlage stünde ihm jetzt theoretisch noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen. Sein Anwalt Bülent Yasar äußerte sich aber zurückhaltend: "Die Chancen für eine Verfassungsbeschwerde werden eher niedrig sein, von daher muss man sich das zweimal überlegen."
seinen Glauben frei und ohne Einschränkungen ausleben können sollte. Allerdings finde ich, dass es einfach Situationen gibt, in denen
jeder Gläubige darauf achten sollte, ob er Andersgläubige oder Nichtgläubige mit seiner Religion oder deren Ausübung stört bzw.
ein Unwohlsein hervorruft.
Sicher, so ein Gebet ist grundsätzlich kein großes Ding und sollte eigentlich keinen weiter stören, aber da mittlerweile einfach sehr
viele unterschiedliche Glaubensrichtungen aufeinandertreffen, ist es meines Erachtens unheimlich wichtig darauf zu achten, dass öffentliche
Einrichtungen wie unter anderem eben auch Schulen religiös eher neutral agieren.
Bin ja persönlich sehr gespannt darauf, ob der Kläger noch vor den BGH zieht und dort Revision einlegen wird. Aber man wird sehen.