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Der Bundesgerichtshof nimmt Mieter in die Pflicht. Sie müssen die Wohnung beim Auszug nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in neutralen, hellen Farben streichen. Ein Mieter, der einzelne Wände bunt gestaltet hatte, muss nun für die Malerkosten aufkommen.
Quelle: Spiegel[...]
Karlsruhe - Mieter müssen bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden. Während der Mietzeit dürfe der Mieter zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will - zur Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung (Az.: VIII ZR 416/12).
Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne weiße Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe für rund 3600 Euro wieder weiß überstreichen. Der Mieter muss nun für die entstandenen Kosten aufkommen.
In der Vergangenheit hatte der BGH immer wieder gegen feste Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen entschieden. So sind beispielsweise sogenannte Quotenklauseln zur Renovierung in vielen Mietverträgen enthalten. Üblicherweise wird ein sogenannter Fristenplan vereinbart, wonach etwa nach fünf oder sieben Jahren die Räume der Wohnung zu renovieren sind. Falls ein Mieter früher auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, soll die Quotenklausel dafür sorgen, dass der Mieter wenigstens einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten für seine Mietzeit zahlt.
Vermieter versuchen nun offenbar, die Beteiligung der Mieter künstlich in die Höhe zu treiben - indem sie besonders teure Kostenvoranschläge einholen. Im Mietvertrag liest sich die Klausel ungefähr so: Berechnungsgrundlage von Renovierungsarbeiten sei der "Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Das ist laut einer BGH-Entscheidung (Az: VIII ZR 285/129) vom Sommer unzulässig. Denn die gekippte Klausel lege nahe, dass der Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung des Abgeltungsbetrags habe und der Mieter kein günstigeres Angebot einholen könne.
Insgesamt sind bis zu 75 Prozent der Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam, wie mehrere BGH-Urteile nahelegen. So können Vermieter keine Renovierungen nach festen Fristenplänen verlangen. Enthält der Mietvertrag allerdings Abschwächungen, wonach Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" oder "in der Regel" alle drei Jahre vorgenommen werden müssen, ist eine Fristenregelung wirksam. (BGH Az: VIII ZR 178/05; VIII ZR 361/03; VIII ZR 152/05)
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endlich ist es "amtlich", wenn mieter das mietverhältnis beenden und die räumlichkeiten so sehr in den vordergrund stechen, dass man am liebsten augenkrebs davon bekommt, müssen diese die wände wieder weiß streichen.
sofern es im mietvertrag nicht sowieso geregelt ist.
persönlich finde ich das urteil gut, da ich weiß, was sich die mieter manchmal einbilden, da werden trotz anordnung dann die wände gestrichen, es juckte die leute einen scheiß und der vermieter blieb auf seinen kosten sitzen.
tjaaa - wer mietet hat eben kein recht das eigentum anderer zu versauen^^.
natürlich sollte immer ein beiderseitiges verhalten an den tag gelegt werden, damit es erst gar nicht so solchen ausschreitungen kommt.
wie seht ihr das, ist das urteil zu hart, zu ungerechtfertigt?