Deutsche Bestrafung und Gerechtigkeit? Exestiert noch was davon?

Raphael

Schmachtender Nostalgiker, schöne alte Zeit
Otaku Veteran
Huhu...^^

So ein Thema ist mir gerade eingefallen. Es gibt einen hübschen Vergleich.

Es gab mal zwei Jugendliche. Diese wurden von einem anderen beleidigt. Diese Jugendlichen fühlten sich angesprochen und verärgert. Sie traten die ganze Zeit gegen den anderen, bis der, der beleidigt hat, tod am Boden lag.

Die zwei Jugendlichen kamen dann vor Gericht. Nach dem Prozess kamen sie als freie Männer raus! Für Mord!!!

Und nun der Vergleichsfall.

Wenn man schwere Steuerhinterziehung macht, dann kommt man schnell in den Knast. Fall z.Z. nicht vorhanden.

Bei dem einen Fall gang es um Menschenleben, bei den anderen um Geld (So um die Tausend).

Warum dürfen Mörder auf freiem Fuss leben, wenn Betrüger keine Chance zur Geldstrafe haben, sondern gleich in den Knast kommen?!

Ist Deutschland mit den Gesetzen falsch gestellt?!
 

Ryuuzaki

Nosce te ipsum
VIP
Na ja das deutsche Rechtsprinzip ist nicht ganz fehlerfrei, es gibt glaub ich immer noch Fehler im Rechtssystem die nie ganz behoben wurden. Das sind dann glaub ich auch die Gründe warum mutmaßliche Verbrecher auch so gimpflich davonkommen - weil es Lücken gibt durch welche man einer hohen Strafe entkommt.

Aber na ja, ich hab das Thema heute schon genug behandelt meine restlichen Gedanken poste ich heute abend rein^^
 

kampfbroetchen

Gottheit
Den Fall mit den zwei Jugendlichen zeig mir mal.
Zumindest für schwere Körperverletzung mit Todesfolge würden die beiden in Deutschland bestraft werden. Außer, sie sind jünger als 14, dann sind sie noch nicht strafmündig.

KB
 

kampfbroetchen

Gottheit
Nicht bloß nachplappern - auch mal selber nachschauen...

Urheberrechtsgesetz
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


§ 108a
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.
In 95% der Fälle wirds wohl auf eine Geldstrafe hinauslaufen

Strafgesetzbuch

§176 StGB

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
2. das Kind bei der Tat körperlich schwer mißhandelt.
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(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt,

um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen.

§184 StGB

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(3) Wer pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe [/B]von drei Monaten bis zu fünf Jahren[/b], sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Haben die pornographischen Schriften in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe [/B]von sechs Monaten bis zu fünf Jahren[/B], wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Keine Geldstrafe heißt im übrigen, dass man auf alle Fälle in den Knast wandert.

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