Ich kenne zufällig die genaue Rechtslage, Mister bluemoon.
Auszug von wikipedia: Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (§ 175b in der Fassung vom 28. Juni 1935). Die Strafbarkeit wurde 1969 durch die Große Strafrechtsreform aufgehoben. Gewisse Grenzen setzen hier weiterhin die Tierschutzgesetze und, falls es sich um fremde Tiere handelt, Gesetze gegen Hausfriedensbruch (§123) und Sachbeschädigung (§303).
Die Verbreitung pornografischer Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, sowie alles, was die Verbreitung zum Ziel hat (z.B. das zigfache Vervielfältigen), ist weiterhin strafbar nach §184a StGB. Der bloße Besitz hingegen ist erlaubt.
Also ist Sex mit Tieren eines anderen Hausfriedensbruch. Lasst euch das gesagt sein: steigt nicht über den Zaun eures Nachbarn und vergewaltigt seinen Hund.