Dann lies dir mal das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der Sexuellen Ausbeutung von Kindern... vom 31 Oktober 2008 durch.Wikipedia hilft weiter^^
Pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 184b Abs. 1 StGB einem absoluten Verbreitungsverbot – auch wenn sie ein fiktives Geschehen zeigen.[3] Sowohl das Verbreiten und Zugänglichmachen als auch entsprechende Vorbereitungshandlungen werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz von Darstellungen, die nur ein fiktives und kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (vgl. § 184b Abs. 4 StGB), ist dagegen nicht rechtswidrig.[4]
Laut dem letzten Satz macht man sich mit dem Besitz nicht strafbar, da Lolicon eigentlich fiktiv ist. Aber wer weiß, wie das BVG das bei einem entsprechendem Antrag sieht
Danach fällt alles was fiktiv Minderjährig ist unter das Gesetz.
Bundesgestzblatt
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