Hentai Verbotliste

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Satoshi_Kon

Otaku Legende
Otaku Veteran
Wikipedia hilft weiter^^

Pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 184b Abs. 1 StGB einem absoluten Verbreitungsverbot – auch wenn sie ein fiktives Geschehen zeigen.[3] Sowohl das Verbreiten und Zugänglichmachen als auch entsprechende Vorbereitungshandlungen werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz von Darstellungen, die nur ein fiktives und kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (vgl. § 184b Abs. 4 StGB), ist dagegen nicht rechtswidrig.[4]

Laut dem letzten Satz macht man sich mit dem Besitz nicht strafbar, da Lolicon eigentlich fiktiv ist. Aber wer weiß, wie das BVG das bei einem entsprechendem Antrag sieht:sob:
Dann lies dir mal das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der Sexuellen Ausbeutung von Kindern... vom 31 Oktober 2008 durch.

Danach fällt alles was fiktiv Minderjährig ist unter das Gesetz.

Bundesgestzblatt
Die News dazu auf Heise
 
Einfach in den Hentai schreiben "Alle der hier dargestellten Charaktere haben bereits das 18. Lebensjahr erreicht" und fertig. Das ist auch der Grund wieso man fast überall Lolicon kaufen kann. *gähn*

Gibt ja auch Pornodarsteller die wie unter 18 aussehen aber älter sind. Wie ich oft sage: Alter ist relativ.
 

Monkey >D< Ruffy

Zukünftiger Piratenkönig
Otaku Veteran
Einfach in den Hentai schreiben "Alle der hier dargestellten Charaktere haben bereits das 18. Lebensjahr erreicht" und fertig. Das ist auch der Grund wieso man fast überall Lolicon kaufen kann. *gähn*

Gibt ja auch Pornodarsteller die wie unter 18 aussehen aber älter sind. Wie ich oft sage: Alter ist relativ.
meine meinung besser kann man es net ausdrücken:hahaha:
 

mraka

Gottheit
Ach immer dieses Halbwissen... -__-'

Es stehen einige Hentais auf der Liste der BPjM, eine kleine Übersicht findet man z.B. auf dieser Seite: http://www.anime-ronin.de/artikel-3.htm

Eine generelle Übersicht über die Listen A und B des Index auf www.bpjm.com (nur mit Anmeldung!).


Aber generell werden pornografische Medien nicht extra indiziert, da sie von vornherein strikten Jugendschutzbestimmungen unterliegen, die denen einer Indizierung praktisch gleichgestellt sind und im §184 STGB geregelt werden:

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Darüberhinaus gibt es drei Kategorien von Pornographie die in Deutschland gegen das STGB verstoßen, geregelt in den §§

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei dem was du gepostet hast handelt es sich um Beschränkungen und keine Verbote...das nenne ich unwissen. Ausser das Sailor Moon auf der Liste steht und das bekanntlich überall verkauft wird.

Wie gesagt, Alter ist relativ...vor allem be Zeichnungen sonst könnte man auch ein Strichmännchen als Kinderpornografie ansehen da es 1. nackt ist und 2. einen großen Kopf hat wie nur Kinder ihm von den Proportionen her haben.
 
Zuletzt bearbeitet:

mraka

Gottheit
Wenn eine bestimmte Handlung per Gesetz mit Strafe bedacht wird, dann würde ich das schon als Verbot betiteln. ;)

Darüber hinaus habe ich nichts dazu gesagt das der private Besitz verboten ist, oder darüber in wie weit ein Medium als pornografisch gilt oder nicht, von daher versteh ich deinen Einwurf mit dem Strichmännchen nicht. Da hast du vielleicht mehr aus meinem Beitrag rausgelesen als wirklich drin steht.

Die Indizierung des "Sailormoon Comichefts" zeigt aber wie gefährlich dünn die Linie bei Comis ist, denn es wurde indiziert weil ein Junge vor Chibi-Usa die Hosen runter lässt!
Das wurde allen ernstes als sexuell anstößig bewertet...
Da ist das Beispiel mit den Strichmännchen auf einmal schon gar nicht mehr soooo unwahrscheinlich. ;)
 

Crypt

Novize
Hmm, gibt es denn nur die deutschen Indizierungen bzw. Verbote zu dem Thema oder auch eine Art internationaler Liste?
Bzw. wie siehts in USA, England, Frankreich aus? Ist es beim Hentai auch so, wie bei den Gewaltzensuren in Filmen/Spielen, dass Deutschland die Sache deutlich stärker behandelt als die meisten anderen Nationen?
 

MKu

Gläubiger
Ich kann mir gut vorstellen, daß die Liste bei den indizierungsfreudigen US-Amerikanern um ein vielfaches länger ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

labov

Ordensbruder
Hmm, gibt es denn nur die deutschen Indizierungen bzw. Verbote zu dem Thema oder auch eine Art internationaler Liste?
Bzw. wie siehts in USA, England, Frankreich aus? Ist es beim Hentai auch so, wie bei den Gewaltzensuren in Filmen/Spielen, dass Deutschland die Sache deutlich stärker behandelt als die meisten anderen Nationen?
Die Situation in Dtl. ist trotz §184-Novelle noch relativ gutmütig.
In USA wurden Leute z.B. wegen loli-Manga-Material auch schon zu längeren Haftstrafen verknackt, u.a. in folgendem Fall zu 20 Jahren Knast: click!
Und einfach draufzupappen, daß alle Charaktere eh 18 seien, nützt wenig, da auch nach europäischem Recht (dieses wird übrigens über eine EU-Richtlinie nivelliert) die Richter darüber entscheiden, was volljährig aussieht und was nicht, und dieses Gutdünken zählt.
 
Du solltest dir das lieber genauer durchlesen, er wurde bereits davor mehrmals wegen normaler Kinderpornografie vorbestraft. Er ist selber schuld wenn er Inzest-Lolicon und auf den PC der Regierung runterläd. Das hat nichts mit normalen Lolicon zu tun.

Ausserdem wäre die nackte Darstellung kindlicher Charaktere verboten müssten auch die Besucher von Kunstausstellungen in den Knast kommen, gibt einige Bilder von bekannten Künstlern wo nackige junge Mädchen drauf sind oder die Besitzer und Käufer dieser ganzen nackten Kitsch-Engerl die es überall im Handel gibt...
 
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Anubis Atum Black

Lord of the Underworld
Otaku Veteran
Und wenn du Google benutzt, mach dir mal Gedanken ob du wirklich alles angezeigt bekommst, die filtern nämlich auch hier zu landen. Gut in China is das noch schlimmer da arbeitet Google nachweislich, mit der Regierung zusammen und meldet Nutzer sogar bei selbiger toll nicht.
 
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