Seifentrader
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Wiesbaden (dpa) - Hartz-IV-Empfängern ohne ausreichende Deutschkenntnisse drohen empfindliche finanzielle Einschnitte, wenn sie die Teilnahme an einem Integrationskurs verweigern. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden sind die Empfänger der Sozialleistungen verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden müssen Hartz-IV-Empfänger müssen Deutsch lernen. Sonst drohen empfindliche finanzielle Einschnitte. © dpa
Eine unerlässliche Voraussetzung sei dabei das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift. (Aktenzeichen: S 12 AS 484/10)
Karte: Hartz-IV-Empfänger
In Sachsen-Anhalt und Berlin ist der Anteil am größten. >
Eine türkische Mutter von vier Kindern war von ihrem Jobcenter dazu aufgefordert worden, dreimal wöchentlich einen Integrationskurs an der Volkshochschule zu besuchen. Da sich die Frau aber nicht zu dem Kurs zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse anmeldete, kürzte das Jobcenter ihre Leistungen für drei Monate um 30 Prozent. Dagegen klagte die Frau.
Das Sozialgericht sah die Sanktion jedoch als rechtmäßig an. Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des "Förderns und Forderns". Die Teilnahme an dem Kurs diene daher dem gesetzlich angestrebten Ziel und sei auch zumutbar gewesen.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden müssen Hartz-IV-Empfänger müssen Deutsch lernen. Sonst drohen empfindliche finanzielle Einschnitte. © dpa
Eine unerlässliche Voraussetzung sei dabei das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift. (Aktenzeichen: S 12 AS 484/10)
Karte: Hartz-IV-Empfänger
In Sachsen-Anhalt und Berlin ist der Anteil am größten. >
Eine türkische Mutter von vier Kindern war von ihrem Jobcenter dazu aufgefordert worden, dreimal wöchentlich einen Integrationskurs an der Volkshochschule zu besuchen. Da sich die Frau aber nicht zu dem Kurs zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse anmeldete, kürzte das Jobcenter ihre Leistungen für drei Monate um 30 Prozent. Dagegen klagte die Frau.
Das Sozialgericht sah die Sanktion jedoch als rechtmäßig an. Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des "Förderns und Forderns". Die Teilnahme an dem Kurs diene daher dem gesetzlich angestrebten Ziel und sei auch zumutbar gewesen.