Er will nicht nur eine Heraufsetzung des Alters durchsetzen, sondern zusätzlich noch erreichen, dass auch alle Personen, die so aussehen, als seien sie unter 18 Jahren alt unter dieses Gesetz fallen. Dann hilft leider kein "aber ich als Author dieses Hentais sage, dass die Person eigentlich 20 ist" mehr. Es liegt dann im Gutdünken des Richters, zu entscheiden. Das kann gut gehen (und wird es wohl auch oft), muss es aber nicht.Was der Gesetzentwurf tatsächlich ändern will, ist eine haeraufsetzung des alters bis zu dem sexueller misßbrauch (unter Zwang) von kindern & jugendlichen strafbar ist ist - auf 18 Jahre - und die Betonung liegt nach wie vor auf "Zwang".
Und glaub mir mal. Wenn eine bitter saure Mutter, dem Freund ihrer Tochter an den Kragen will, schafft sie das mit einem guten Anwalt locker - dank der schwammigen Formulierung.
Und wie oft kommt es vor, dass der Freund seiner Freundin, um sie zum Sex zu überreden, Gegenleistungen in Form von "Frühstück ans Bett" oder "dann geh ich auch mit dir da und dahin" anbietet? Und wie oft kommt es vor, dass er "wenn du nicht willst, dann bist du zu unreif, dann mach ich vielleicht Schluss" sagt?Und der herrscht ja wohl nur selten in 'normalen' Beziehungen unter Jugendlichen vor...
Wie meinst du das denn jetzt? Es ist doch nicht legal, jemanden zu etwas zu zwingen.Vorher hättest du 16 Jährige durchaus zum sex zwingen können, und keiner hätt ein problem gehabt.
Das zweite, was er tut, er will eindeutig geklärt haben, dass Darsteller sexueller Handlungen - was u.U. nicht mal das 'eindeutige' posieren vor der Kamera einschließt - über 18 Jahre sind. Es ändert sich (laut gesetzentwurf - keine Gewähr für veränderungen daran) nicht mal die Regel 'verbreitung ist strafbar, besitz nicht' ändert sich.
Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 184b)
Die Änderung dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen
Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie,
nach dessen Artikel 3 die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Herstellung, Vertrieb, Verbreitung,
Weitergabe, Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornographie sowie Er-
werb und Besitz von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen. Gemäß Artikel 1 Buchstabe
a ist unter einem Kind jede Person unter achtzehn Jahren zu verstehen.